Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:untersuchungsgrundsatz

finanzcheck24.de

Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlungsgrundsatz)

Der Untersuchungsgrundsatz ist wesentlicher Aspekt des für das Patent- und Markenverfahren gesetzlich vorgesehenen Amtsermittlungsgrundsatzes.

Als ein wichtiger Verfahrensgrundsatz bezieht er sich auf das Sammeln von Tatsachen und Beweismitteln und bestimmt, daß das erkennende Gericht die Tatsachen und Beweismittel von Amts wegen erforscht. Das bedeutet, daß sich das Gericht unter Benutzung aller ihm zur Verfügung stehender Möglichkeiten selbst oder unter Inanspruchnahme verwaltungsbehördlicher Amtshilfe oder Rechtshilfe von allen für die Entscheidung wesentlichen Umstände Kenntnis verschafft1). Eine Bindung an das Vorbringen der Parteien und deren Beweisanträge, wie beim im Zivilprozeß realisierten Beibringungsgrundsatz besteht gerade nicht.

Der Untersuchungsgrundsatz ist von der Offizialmaxime zu unterscheiden. Voraussetzung für die Amtsermittlung sind bestimmte Anträge der Beteiligten/Parteien, im Rahmen derer die Amtsermittlung erst zu tragen kommen kann.

Gesetzesgrundlage

  • Patenterteilungsverfahren: § 46 I S.1 PatG
  • Einspruchsverfahren: § 59 III iVm § 46 I S. 1 PatG
  • Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren: § 87 I PatG
  • Berufungsverfahren vor dem BGH: § 115 PatG
  • Markenverfahren: § 59 I MarkenG
  • Markenbeschwerde: § 73 I MarkenG

Auswirkungen

  • Feststellungslast: Anders als im Verfahren mit Beibringungsgrundsatz ist im Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz eine Beweiserhebung (§ 74 MarkenG, § 88 PatG) bereits dann erforderlich (Feststellungslast), wenn die entscheidungserhebliche Tatsache nicht als feststehend erachtet werden kann.
  • Verspätetes Vorbringen: Im Verfahren mit Untersuchsungsgrundsatz ist eine Zurückweisung wegen verspätetem Vorbringen grundsätzlich nicht möglich.
  • Einschränkung des Verfügungsgrundsatzes: In einem Amtsermittlungsverfahren ist der Verfügungsgrundsatz gegenüber dem reinen Zivilverfahren deutlich eingeschränkt. Die Parteien können in der Regel keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen über den Verfahrensgegenstand treffen. Die Verfügungsbefugnis beschränkt sich in der Regel auf eigene Verfahrensrechte wie die Rücknahme von Anmeldung, Widerspruch, etc., Verzicht oder Beschränkung (z.B. Beschränkung des Waren-Dienstleistungsverzeichnisses oder von Patentansprüchen) und übereinstimmende Erledigterklärung.

Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes

Grenzen findet der Untersuchungsgrundsatz dort, wo die Zumutbarkeit weiterer Aufklärung überschritten ist, die Tatsachenklärung von der Mitwirkungspflicht der Beteiligten abhängt, oder Allgemeininteressen nicht berührt sind. Beispiele:

  • eingeschränkte Sachprüfung bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht
  • keine Sachprüfung bei Ausbleiben eines Widerspruch gegen einen Löschungs- bzw. Nichtigkeitsantrag
  • in der Regel keine Fortsetzung des Verfahrens bei Antragsrücknahme (Ausnahme: Einspruchsverfahren)

Der Untersuchungsgrundsatz in den verschiedenen Verfahren

siehe auch

1)
BGH, Beschl. vom 10.01.1995 - X ZB 11/92 - Aluminium-Trihydroxid: „Der in § 87 I S.1 PatG für das Beschwerdeverfahren vorgesehene Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet im Wesentlichen, daß sich das Gericht unter Benutzung aller ihm zur Verfügung stehender Möglichkeiten selbst oder unter Inanspruchnahme verwaltungsbehördlicher Amtshilfe oder Rechtshilfe von allen für die Entscheidung wesentlichen Umstände Kenntnis verschafft (Untersuchungsgrundsatz). Der Amtsermittlungsgrundsatz sagt aber nichts darüber aus, ob die Verfügung über den Streitgegenstand dem Gericht oder den Beteiligten zusteht (Antragsgrundsatz, Offizialmaxime)“.
verfahrensrecht/untersuchungsgrundsatz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1