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§ 811 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, welche Sachen und Tiere nicht der Pfändung unterliegen, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie zu sichern.
§ 811 (1) ZPO → Unpfändbare Sachen für Lebensführung und Erwerbstätigkeit
Bestimmt, welche Sachen und Tiere nicht der Pfändung unterliegen, darunter Gegenstände für eine bescheidene Lebensführung, Erwerbstätigkeit, gesundheitliche Gründe, religiöse Zwecke und Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden.
§ 811 (2) ZPO → Pfändung bei Eigentumsvorbehalt
Erlaubt die Pfändung bestimmter Sachen und Tiere trotz Unpfändbarkeit, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung vollstreckt.
§ 811 (3) ZPO → Pfändung von Tieren bei Härtefall
Ermöglicht die Pfändung von Tieren mit hohem Wert, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 811 (4) ZPO → Verhältnismäßigkeit bei der Pfändung
Verhindert die Pfändung von Sachen, deren Verwertung keinen angemessenen Erlös im Verhältnis zum Anschaffungswert erbringen würde.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutz
Regelt den Schutz bestimmter Gegenstände und Rechte vor der Pfändung, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie zu sichern, einschließlich der Bestimmungen über unpfändbare Sachen und Einkünfte.
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