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verfahrensrecht:verhaeltnismaessigkeit_bei_der_pfaendung

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Verhältnismäßigkeit bei der Pfändung

§ 811 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verhindert die Pfändung von Sachen, deren Verwertung keinen angemessenen Erlös im Verhältnis zum Anschaffungswert erbringen würde.

§ 811 (4) ZPO

Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

siehe auch

§ 811 ZPO → Unpfändbare Sachen und Tiere
Regelt, welche Sachen und Tiere nicht der Pfändung unterliegen, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie zu sichern.

verfahrensrecht/verhaeltnismaessigkeit_bei_der_pfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:20 von 127.0.0.1