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verfahrensrecht:pfaendung_von_tieren_bei_haertefall

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Pfändung von Tieren bei Härtefall

§ 811 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Pfändung von Tieren mit hohem Wert, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 811 (3) ZPO

Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

siehe auch

§ 811 ZPO → Unpfändbare Sachen und Tiere
Regelt, welche Sachen und Tiere nicht der Pfändung unterliegen, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie zu sichern.

verfahrensrecht/pfaendung_von_tieren_bei_haertefall.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:20 von 127.0.0.1