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verfahrensrecht:pfaendung_bei_eigentumsvorbehalt

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Pfändung bei Eigentumsvorbehalt

§ 811 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Pfändung bestimmter Sachen und Tiere trotz Unpfändbarkeit, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung vollstreckt.

§ 811 (2) ZPO

Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

siehe auch

§ 811 ZPO → Unpfändbare Sachen und Tiere
Regelt, welche Sachen und Tiere nicht der Pfändung unterliegen, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie zu sichern.

verfahrensrecht/pfaendung_bei_eigentumsvorbehalt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:20 von 127.0.0.1