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§ 811 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Pfändung bestimmter Sachen und Tiere trotz Unpfändbarkeit, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung vollstreckt.
Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.
§ 811 ZPO → Unpfändbare Sachen und Tiere
Regelt, welche Sachen und Tiere nicht der Pfändung unterliegen, um die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie zu sichern.
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