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§ 557 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Prüfungsbefugnisse des Revisionsgerichts und legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen dieses die Entscheidungen der Vorinstanzen überprüft, wobei es grundsätzlich an die Parteianträge gebunden ist, jedoch unter bestimmten Bedingungen auch darüber hinausgehende Prüfungen vornehmen kann.
§ 557 (1) ZPO → Beschränkung der Überprüfung auf Parteianträge
Das Revisionsgericht berücksichtigt nur die Anträge der Parteien.
§ 557 (2) ZPO → Überprüfung vorangegangener Entscheidungen durch das Revisionsgericht
Auch vorhergehende Entscheidungen des Endurteils unterliegen der Prüfung, sofern sie nicht unanfechtbar sind.
§ 557 (3) ZPO → Unabhängigkeit des Revisionsgerichts von den Revisionsgründen
Das Revisionsgericht ist nicht an die Revisionsgründe gebunden und prüft nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel nur bei spezifischer Rüge.
Buch 3, Abschnitt 2 ZPO → Revision
Behandelt die Revision gegen Berufungsurteile.
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