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§ 557 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Revisionsgericht nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden ist und unter welchen Bedingungen Verfahrensmängel geprüft werden dürfen.
Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
§ 557 ZPO → Umfang der Revisionsprüfung
Beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.
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