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verfahrensrecht:pruefung_durch_das_revisionsgericht_auf_antraege_der_parteien

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Prüfung durch das Revisionsgericht auf Anträge der Parteien

§ 557 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Prüfung des Revisionsgerichts nur die von den Parteien gestellten Anträge unterliegen.

§ 557 (1) ZPO

Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

siehe auch

§ 557 ZPO → Umfang der Revisionsprüfung
Beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.

verfahrensrecht/pruefung_durch_das_revisionsgericht_auf_antraege_der_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:20 von 127.0.0.1