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verfahrensrecht:ueberpruefung_vorangegangener_entscheidungen_durch_das_revisionsgericht

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Überprüfung vorangegangener Entscheidungen durch das Revisionsgericht

§ 557 (2) ZPO

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

siehe auch

verfahrensrecht/ueberpruefung_vorangegangener_entscheidungen_durch_das_revisionsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/14 08:38 von mfreund