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§ 283a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen.
§ 283a (1) ZPO → Sicherheitsleistung bei verbundenen Klagen
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Prozessgericht eine Sicherheitsleistung anordnet, wenn eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage verbunden ist.
§ 283a (2) ZPO → Nachweis der Sicherheitsleistung
Regelt die Frist, innerhalb derer der Beklagte die Sicherheitsleistung nachzuweisen hat.
§ 283a (3) ZPO → Befriedigung aus der Sicherheit
Bestimmt, dass der Kläger sich aus der Sicherheit befriedigen kann, wenn er obsiegt.
§ 283a (4) ZPO → Schadensersatz bei fehlendem Anspruch
Verpflichtet den Kläger zum Schadensersatz, wenn ihm kein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung zusteht.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die Verfahrensweise vor den Landgerichten, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme, um eine effiziente und gerechte Prozessführung zu gewährleisten.
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