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verfahrensrecht:sicherungsanordnung

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Sicherungsanordnung

§ 283a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen.

§ 283a (1) ZPO → Sicherheitsleistung bei verbundenen Klagen
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Prozessgericht eine Sicherheitsleistung anordnet, wenn eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage verbunden ist.

§ 283a (2) ZPO → Nachweis der Sicherheitsleistung
Regelt die Frist, innerhalb derer der Beklagte die Sicherheitsleistung nachzuweisen hat.

§ 283a (3) ZPO → Befriedigung aus der Sicherheit
Bestimmt, dass der Kläger sich aus der Sicherheit befriedigen kann, wenn er obsiegt.

§ 283a (4) ZPO → Schadensersatz bei fehlendem Anspruch
Verpflichtet den Kläger zum Schadensersatz, wenn ihm kein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung zusteht.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die Verfahrensweise vor den Landgerichten, einschließlich der Klageerhebung, der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme, um eine effiziente und gerechte Prozessführung zu gewährleisten.

verfahrensrecht/sicherungsanordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:05 von 127.0.0.1