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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:sicherheitsleistung_bei_verbundenen_klagen

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Sicherheitsleistung bei verbundenen Klagen

§ 283a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen das Prozessgericht eine Sicherheitsleistung anordnet, wenn eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage verbunden ist.

§ 283a (1) ZPO

Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit

1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und

2. die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung.

Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungsanordnung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 283a ZPO → Sicherungsanordnung
Regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen.

verfahrensrecht/sicherheitsleistung_bei_verbundenen_klagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:05 von 127.0.0.1