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verfahrensrecht:nachweis_der_sicherheitsleistung

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Nachweis der Sicherheitsleistung

§ 283a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Frist, innerhalb derer der Beklagte die Sicherheitsleistung nachzuweisen hat.

§ 283a (2) ZPO

Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.

siehe auch

§ 283a ZPO → Sicherungsanordnung
Regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen.

verfahrensrecht/nachweis_der_sicherheitsleistung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:05 von 127.0.0.1