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§ 283a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Kläger zum Schadensersatz, wenn ihm kein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung zusteht.
Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch die Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 283a ZPO → Sicherungsanordnung
Regelt die Anordnung von Sicherheiten bei verbundenen Räumungs- und Zahlungsklagen.
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