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§ 276 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das schriftliche Vorverfahren, das angewendet wird, wenn kein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.
§ 276 (1) ZPO → Aufforderung zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung
Bestimmt, dass der Beklagte aufgefordert wird, seine Verteidigungsbereitschaft schriftlich anzuzeigen und eine Frist zur Klageerwiderung erhält.
§ 276 (2) ZPO → Belehrung des Beklagten über Fristversäumnisfolgen
Erfordert, dass der Beklagte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt wird und die Erklärung zur Verteidigung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann.
§ 276 (3) ZPO → Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung
Erlaubt dem Vorsitzenden, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu setzen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Bestimmungen zur Verfahrensleitung, zur Prozessförderungspflicht und zu den Fristen im Zivilprozess.
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