Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:schriftliches_vorverfahren

finanzcheck24.de

Schriftliches Vorverfahren

§ 276 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das schriftliche Vorverfahren, das angewendet wird, wenn kein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.

§ 276 (1) ZPO → Aufforderung zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung
Bestimmt, dass der Beklagte aufgefordert wird, seine Verteidigungsbereitschaft schriftlich anzuzeigen und eine Frist zur Klageerwiderung erhält.

§ 276 (2) ZPO → Belehrung des Beklagten über Fristversäumnisfolgen
Erfordert, dass der Beklagte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt wird und die Erklärung zur Verteidigung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann.

§ 276 (3) ZPO → Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung
Erlaubt dem Vorsitzenden, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu setzen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Bestimmungen zur Verfahrensleitung, zur Prozessförderungspflicht und zu den Fristen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/schriftliches_vorverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1