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verfahrensrecht:aufforderung_zur_verteidigungsanzeige_und_klageerwiderung

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Aufforderung zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung

§ 276 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beklagte aufgefordert wird, seine Verteidigungsbereitschaft schriftlich anzuzeigen und eine Frist zur Klageerwiderung erhält.

§ 276 (1) ZPO

Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

siehe auch

§ 276 ZPO → Schriftliches Vorverfahren
Regelt das schriftliche Vorverfahren, das angewendet wird, wenn kein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.

verfahrensrecht/aufforderung_zur_verteidigungsanzeige_und_klageerwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1