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verfahrensrecht:belehrung_des_beklagten_ueber_fristversaeumnisfolgen

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Belehrung des Beklagten über Fristversäumnisfolgen

§ 276 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass der Beklagte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt wird und die Erklärung zur Verteidigung nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen kann.

§ 276 (2) ZPO

Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.

siehe auch

§ 276 ZPO → Schriftliches Vorverfahren
Regelt das schriftliche Vorverfahren, das angewendet wird, wenn kein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.

verfahrensrecht/belehrung_des_beklagten_ueber_fristversaeumnisfolgen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1