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verfahrensrecht:frist_zur_stellungnahme_auf_die_klageerwiderung

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Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung

§ 276 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu setzen.

§ 276 (3) ZPO

Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

siehe auch

§ 276 ZPO → Schriftliches Vorverfahren
Regelt das schriftliche Vorverfahren, das angewendet wird, wenn kein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.

verfahrensrecht/frist_zur_stellungnahme_auf_die_klageerwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:02 von 127.0.0.1