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§ 276 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung zu setzen.
Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
§ 276 ZPO → Schriftliches Vorverfahren
Regelt das schriftliche Vorverfahren, das angewendet wird, wenn kein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird.
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