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verfahrensrecht:neues_gutachten

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Neues Gutachten

§ 412 (1) ZPO

Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

Nach einer Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung über eine Patentnichtigkeitsklage braucht ein zweites Sachverständigengutachten nicht allein deshalb erhoben zu werden, weil das schriftliche Gutachten des angehörten Sachverständigen patentrechtliche Vorgaben noch nicht hinreichend berücksichtigt hatte.1)

§ 412 (2) ZPO

Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

siehe auch

Neues Gutachten

§ 412 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anordnung einer neuen Begutachtung durch das Gericht, wenn ein Gutachten als ungenügend erachtet wird oder ein Sachverständiger erfolgreich abgelehnt wurde.

§ 412 (1) ZPO → Anordnung einer neuen Begutachtung bei ungenügendem Gutachten
Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

§ 412 (2) ZPO → Anordnung einer neuen Begutachtung bei Ablehnung eines Sachverständigen
Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Beweiserhebung durch Sachverständige, einschließlich der Bestellung, Ablehnung und Vergütung von Sachverständigen sowie der Anforderungen an Gutachten und deren Überprüfung.

1)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2010 - X ZR 25/06 - Insassenschutzsystemsteuereinheit
verfahrensrecht/neues_gutachten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:15 von 127.0.0.1