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§ 940a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.
§ 940a (1) ZPO → Räumung von Wohnraum wegen verbotener Eigenmacht oder Gefahr
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
§ 940a (2) ZPO → Räumung von Wohnraum gegen Dritte
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
§ 940a (3) ZPO → Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug
Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
§ 940a (4) ZPO → Anhörungspflicht vor Räumungsverfügung
In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Räumung von Wohnraum
Regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann, einschließlich der Voraussetzungen und der Anhörungspflicht des Gerichts.
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