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verfahrensrecht:raeumung_von_wohnraum_gegen_dritte

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Räumung von Wohnraum gegen Dritte

§ 940a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung gegen einen Dritten, der im Besitz der Mietsache ist.

§ 940a (2) ZPO

Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

siehe auch

§ 940a ZPO → Räumung von Wohnraum
Regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.

verfahrensrecht/raeumung_von_wohnraum_gegen_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:07 von 127.0.0.1