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verfahrensrecht:raeumung_von_wohnraum_wegen_verbotener_eigenmacht_oder_gefahr

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Räumung von Wohnraum wegen verbotener Eigenmacht oder Gefahr

§ 940a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden darf.

§ 940a (1) ZPO

Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

siehe auch

§ 940a ZPO → Räumung von Wohnraum
Regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.

verfahrensrecht/raeumung_von_wohnraum_wegen_verbotener_eigenmacht_oder_gefahr.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:07 von 127.0.0.1