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§ 940a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anhören muss.
In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
§ 940a ZPO → Räumung von Wohnraum
Regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.
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