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verfahrensrecht:prozessfaehigkeit_gesetzliche_vertretung_prozessfuehrung

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Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

§ 51 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Prozessfähigkeit von Parteien, deren gesetzliche Vertretung und die Erfordernisse zur Prozessführung.

§ 51 (1) ZPO → Fähigkeit vor Gericht zu stehen und Vertretung durch gesetzliche Vertreter
Bestimmt, dass die Prozessfähigkeit und die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch gesetzliche Vertreter nach bürgerlichem Recht geregelt sind, sofern keine abweichenden Vorschriften bestehen.

§ 51 (2) ZPO → Verschulden des gesetzlichen Vertreters
Gleichstellung des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters mit dem Verschulden der Partei.

§ 51 (3) ZPO → Bevollmächtigung zur gerichtlichen Vertretung
Regelt die Gleichstellung einer bevollmächtigten Person mit einem gesetzlichen Vertreter, wenn die Bevollmächtigung die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen lässt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
Regelt die Fähigkeit von Parteien, vor Gericht zu stehen, einschließlich der Vertretung nicht prozessfähiger Parteien und der Notwendigkeit besonderer Ermächtigungen zur Prozessführung.

verfahrensrecht/prozessfaehigkeit_gesetzliche_vertretung_prozessfuehrung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:21 von 127.0.0.1