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§ 51 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Gleichstellung des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters mit dem Verschulden der Partei.
Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
§ 51 ZPO → Prozessführung
Behandelt die Prozessfähigkeit von Parteien, deren gesetzliche Vertretung und die Erfordernisse zur Prozessführung.
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