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verfahrensrecht:bevollmaechtigung_zur_gerichtlichen_vertretung

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Bevollmächtigung zur gerichtlichen Vertretung

§ 51 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Gleichstellung einer bevollmächtigten Person mit einem gesetzlichen Vertreter, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

§ 51 (3) ZPO

Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

siehe auch

§ 51 ZPO → Prozessführung
Behandelt die Prozessfähigkeit von Parteien, deren gesetzliche Vertretung und die Erfordernisse zur Prozessführung.

verfahrensrecht/bevollmaechtigung_zur_gerichtlichen_vertretung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:21 von 127.0.0.1