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verfahrensrecht:faehigkeit_vor_gericht_zu_stehen_und_vertretung_durch_gesetzliche_vertreter

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Fähigkeit vor Gericht zu stehen und Vertretung durch gesetzliche Vertreter

§ 51 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Prozessfähigkeit und die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch gesetzliche Vertreter nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmt werden, sofern keine abweichenden Vorschriften bestehen.

§ 51 (1) ZPO

Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

siehe auch

§ 51 ZPO → Prozessführung
Behandelt die Prozessfähigkeit von Parteien, deren gesetzliche Vertretung und die Erfordernisse zur Prozessführung.

verfahrensrecht/faehigkeit_vor_gericht_zu_stehen_und_vertretung_durch_gesetzliche_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:21 von 127.0.0.1