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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:postulationsfaehigkeit

finanzcheck24.de

Postulationsfähigkeit

§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
§ 78 ZPO → Parteiprozess

Vertretung

Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozeßhandlungen wirksam vornehmen zu können.

Fehlt es an der Postulationsfähigkeit, ist die Prozesshandlung unwirksam.1)

Die von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung kann zwar durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten heilend genehmigt werden, doch muss die Genehmigung bei fristgebundenen Prozesshandlungen vor Fristablauf erfolgen.2)

In einem Parteiprozeß kann sich die Partei selbst oder durch eine von ihr gewählte Person vertreten lassen. Beispiele für Parteiprozesse: Amtsgericht, Arbeitsgericht, DPMA und BPatG.

In einem Anwaltsprozeß kann nur ein zugelassener Rechtanwalt rechtswirksame Handlungen vornehmen. Beispiele: Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Familiengericht, Landesarbeitsgericht.

ZPO

  • § 78 ZPO, Anwaltsprozess, Zwang zur Vertretung durch einen bei dem entsprechenden Gericht zugelassenen Rechtsanwalt.
  • § 79 ZPO, Parteiprozess, kein Anwaltszwang, Parteien sind selbst postulationsfähig. Sie können sich durch jede prozessfähige >Person vertreten lassen.

Ausnahme bildet der Antrag auf einstweilige Verfügung:

§ 936 ZPO verweist auf Anwendung der Arrestvorschriften; § 920 III Arrestgesuch: Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden i.V.m. § 78 V: Diese Vorschriften (Anwaltszwang) sind nicht auf Prozesshandlungen anzuwenden, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können  Antrag ohne Anwaltszwang möglich, aber falls mündlich verhandelt werden muss besteht wieder Anwaltszwang.

DPMA

  • Der Inländer kann ohne Vertreter das Verfahren führen (es reicht wenn der Inländer nur eine Kostenstelle, d.h. eine Briefkastenfirma ist; es kommt nur auf die inländische Zustelladresse an)

BPatG

  • § 97 PatG, kein Anwaltszwang, aber Ausländer braucht nach § 25 PatG und § 96 MarkenG Inlandsvertreter.

BGH

  • § 102 (5) S. 1 PatG, Rechtsbeschwerde: Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
  • § 111 IV PatG, Nichtigkeit/Berufung: Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. (kein am Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt).

EPA

  • Art. 133 I EPÜ, kein Vertretungszwang in den Verfahren durch das Übereinkommen geschaffenen Verfahren für EPÜ-Inländer.
  • Art. 133 II EPÜ, Ausländer müssen mit Ausnahme der Anmeldung (Art. 80 Zubilligung eines Anmeldetages) von einem zugelassenen Vertreter vertreten sein und Handlungen durch ihn vornehmen lassen; (Gebührenzahlungen ohne Vertreter möglich; EuGH 'Monitoring')  verdrängende Vollmacht.
  • Art. 133 III EPÜ, Angestellter mit Vollmacht (keine Konzernschwester).
  • Art. 134 I EPÜ, nur zugelassene Vertreter (Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates, Geschäftssitz im Vertragsstaat, europ. Eignungsprüfung, auch: Rechtsanwälte nach Art. 134 VII).

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, 1701 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 18. November 2014 - II ZR 1/14, NJW 2015, 557 Rn. 5; Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 78 Rn. 11 f.
2)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06, NJW-RR 2007, 278 Rn. 4 mwN
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