Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:prozesshandlung

finanzcheck24.de

Prozesshandlung

Parteivorbringen
Prozessuales Verhalten
Rücknahme einer Verfahrenshandlung
Widerruf einer Verfahrenshandlung
Anfechtbarkeit einer Verfahrenshandlung
Postulationsfähigkeit
Hilfsanträge
Umdeutung
Prozeßhandlungsvoraussetzungen

Eine Prozeßhandlung (auch Vefahrenshandlung) - im engeren Sinne eine Parteiprozeßhandlung - ist eine Handlung einer Partei, eines Nebenintervenienten oder deren Vertreter, mit der gestaltend in den Verfahrensablauf eingegriffen wird.

Eine Prozeßerklärung (auch Verfahrenserklärung) ist eine Prozeßhandlung im engeren Sinne.

Eine zulässige Prozeßhandlung muß die Prozeßhandlungsvoraussetzungen erfüllen.

Prozeßhandlungen lassen sich unterteilen in Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen. Eine Erwirkungshandlung soll das Gericht zu einer bestimmten Hanldung veranlassen. Eine Bewirkungshanldung greift unmittelbar gestaltend in der Verfahrensablauf ein, ohne daß es einer weiteren Handlung des Gerichts bedarf.

Im Zivilprozeß sind Prozeßhandlungen z.B.

  • Stellen von Anträgen
  • Klageerhebung
  • Einlegen eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels
  • Behaupten, Bestreiten, Beweisantritt, Geständnis
  • Verzicht, Anerkenntnis
  • Widerruf und Rücknahme

Im Patentverfahren sind Prozeßhandlungen z.B.

  • Alle Anträge, z.B. der Antrag auf Erteilung eines Patents
  • Erklärungen und Anregungen

Prozeßhandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unanfechtbar.

Als Postulationsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, vor einem Gericht rechtswirksame Prozesshandlungen vorzunehmen.

Mängel von Prozeßhandlungen

Die Zulässigkeit einer Prozeßhandlung ist jeder Zeit von Amts wegen zu prüfen.

Nicht gerügte Mängel sind nur dann heilbar, wenn deren Geltendmachung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht.

Eine mangelhafte Prozeßhandlung kann allerdings auch durch Genehmigung des Betroffenen rückwirkend geheilt werden.

Auslegung und Umdeutung von Prozeßhandlungen

Auch bei Prozeßhandlung ist eine Auslegung nach den Maßstäben der § 133 und § 157 BGB, oder eventuell sogar eine Umdeutung nach § 140 BGB gefordert.

Bedingungsfeindlichkeit

Prozeßhandlungen sind bedingungsfeindlich. Ausnahmsweise sind innerprozessuale Bedingungen erlaubt1), also Bedingungen, die alleine auf Erwägungen des Gerichts bzw. der Behörde abstellen. Dies ermöglich die sogenannten Hilfsanträge. Nicht anfechtbar sind insbesondere Erklärungen, die ein Verfahren in Gang setzen oder beenden.

Beispiele für bedingte Verfahrenserklärungen:

  • hilfsweise eingeschränkte Patentansprüche
  • hilfsweise eingeschränktes Waren-Dienstleistungsverzeichnis
  • hilfsweise erklärte Prioritätsverschiebung

Ausnahmen:

  • keine hilfsweise Nichtbenutzungseinrede
  • keine hilfsweise Teilung von Anmeldung, Eintragung oder Patent

Bedingter Antrag eines Einsprechenden: Der Antrag eines Einsprechenden, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, sofern der Patentinhaber innerhalb des Einspruchsverfahrens nicht auf den Patentanspruch X verzichten sollte, ist so auszulegen, dass der Widerruf des Patents in vollem Umfang beantragt ist unter der auflösenden Bedingung, dass der Patentinhaber auf den Anspruch X verzichtet. Diese an eine innerprozessuale Bedingung geknüpfte Formulierung eines Antrags ist zulässig. Auch der Hilfsantrag, das Patent teilweise zu widerrufen, und zwar im Umfang des Gegenstands des dem Patentanspruch 1 untergeordneten Patentanspruchs X, ist zulässig.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 27.01.2000 - I ZB 39/97 - „MTS“
2)
BPatG, Beschl. v. 26.01.2005 – 11 W (pat) 340/03
verfahrensrecht/prozesshandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1