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§ 78 ZPO → Anwaltsprozess
§ 79 ZPO → Parteiprozess
→ Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung
→ Vollmacht
→ Inlandsvertreter
Vertretung vor dem DPMA und dem BPatG ist fakultativ.
Zum Verfahrenbevollmächtigten (Vertreter) kann grundsätzlich jede prozeßfähige Person bestellt werden.
Bei Mandatsniederlegung wird nach § 87 I ZPO das Erlöschen der Vollmacht erst wirksam, wenn die Mandatsbeendigung dem DPMA bzw. dem BPatG angezeigt wird (Anders beim Inlandsvertreter).
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