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verfahrensrecht:pfaendungsschutz_bei_miet-_und_pachtzinsen

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Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

§ 851b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen, um sicherzustellen, dass diese Einkünfte für bestimmte notwendige Ausgaben des Schuldners unentbehrlich bleiben.

§ 851b (1) ZPO → Aufhebung der Pfändung von Miete und Pacht
Die Pfändung von Miete und Pacht kann auf Antrag des Schuldners aufgehoben werden, wenn diese Einkünfte für die laufende Unterhaltung des Grundstücks, notwendige Instandsetzungsarbeiten oder zur Befriedigung vorrangiger Ansprüche unentbehrlich sind.

§ 851b (2) ZPO → Frist für den Antrag auf Pfändungsschutz
Der Antrag auf Pfändungsschutz muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, andernfalls wird er ohne sachliche Prüfung zurückgewiesen, wenn der Schuldner den Antrag verspätet aus Verschleppungsabsicht oder grober Nachlässigkeit stellt.

§ 851b (3) ZPO → Mehrfache Anordnungen und Änderungen
Anordnungen zur Aufhebung der Pfändung können mehrmals ergehen und bei Bedarf auf Antrag aufgehoben oder geändert werden.

§ 851b (4) ZPO → Anhörung des Gläubigers und Glaubhaftmachung
Vor Entscheidungen über die Aufhebung der Pfändung ist der Gläubiger anzuhören, und die wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung offensichtlich vorliegen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen sowie der besonderen Schutzvorschriften für Schuldner.

verfahrensrecht/pfaendungsschutz_bei_miet-_und_pachtzinsen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:39 von 127.0.0.1