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§ 851b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt mehrfache Anordnungen und Änderungen bezüglich der Aufhebung der Pfändung.
Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
§ 851b ZPO → Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Regelt den Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen, um sicherzustellen, dass diese Einkünfte für bestimmte notwendige Ausgaben des Schuldners unentbehrlich bleiben.
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