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verfahrensrecht:mehrfache_anordnungen_und_aenderungen

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Mehrfache Anordnungen und Änderungen

§ 851b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt mehrfache Anordnungen und Änderungen bezüglich der Aufhebung der Pfändung.

§ 851b (3) ZPO

Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.

siehe auch

§ 851b ZPO → Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Regelt den Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen, um sicherzustellen, dass diese Einkünfte für bestimmte notwendige Ausgaben des Schuldners unentbehrlich bleiben.

verfahrensrecht/mehrfache_anordnungen_und_aenderungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:39 von 127.0.0.1