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verfahrensrecht:aufhebung_der_pfaendung_von_miete_und_pacht

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Aufhebung der Pfändung von Miete und Pacht

§ 851b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Aufhebung der Pfändung von Miete und Pacht, wenn diese Einkünfte für bestimmte notwendige Ausgaben des Schuldners unentbehrlich sind.

§ 851b (1) ZPO

Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.

siehe auch

§ 851b ZPO → Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Regelt den Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen, um sicherzustellen, dass diese Einkünfte für bestimmte notwendige Ausgaben des Schuldners unentbehrlich bleiben.

verfahrensrecht/aufhebung_der_pfaendung_von_miete_und_pacht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:39 von 127.0.0.1