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verfahrensrecht:anhoerung_des_glaeubigers_und_glaubhaftmachung

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Anhörung des Gläubigers und Glaubhaftmachung

§ 851b (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anhörung des Gläubigers und die Glaubhaftmachung der wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse.

§ 851b (4) ZPO

Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.

siehe auch

§ 851b ZPO → Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Regelt den Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen, um sicherzustellen, dass diese Einkünfte für bestimmte notwendige Ausgaben des Schuldners unentbehrlich bleiben.

verfahrensrecht/anhoerung_des_glaeubigers_und_glaubhaftmachung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:39 von 127.0.0.1