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verfahrensrecht:pfaendungspfandrecht

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Pfändungspfandrecht

§ 804 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.

§ 804 (1) ZPO → Erwerb des Pfandrechts durch Pfändung
Beschreibt, dass der Gläubiger durch die Pfändung ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand erwirbt.

§ 804 (2) ZPO → Rechte des Gläubigers im Verhältnis zu anderen Gläubigern
Erklärt, dass das Pfandrecht dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht gewährt und Vorrang vor bestimmten anderen Rechten hat.

§ 804 (3) ZPO → Vorrang des früheren Pfandrechts
Regelt, dass ein durch frühere Pfändung begründetes Pfandrecht Vorrang vor späteren Pfandrechten hat.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten im Vollstreckungsverfahren.

verfahrensrecht/pfaendungspfandrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:18 von 127.0.0.1