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verfahrensrecht:rechte_des_glaeubigers_im_verhaeltnis_zu_anderen_glaeubigern

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Rechte des Gläubigers im Verhältnis zu anderen Gläubigern

§ 804 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Pfandrecht dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein vertragliches Faustpfandrecht gewährt und Vorrang vor bestimmten anderen Rechten hat.

§ 804 (2) ZPO

Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

siehe auch

§ 804 ZPO → Pfändungspfandrecht
Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.

verfahrensrecht/rechte_des_glaeubigers_im_verhaeltnis_zu_anderen_glaeubigern.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:18 von 127.0.0.1