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verfahrensrecht:vorrang_des_frueheren_pfandrechts

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Vorrang des früheren Pfandrechts

§ 804 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein durch frühere Pfändung begründetes Pfandrecht Vorrang vor späteren Pfandrechten hat.

§ 804 (3) ZPO

Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

siehe auch

§ 804 ZPO → Pfändungspfandrecht
Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.

verfahrensrecht/vorrang_des_frueheren_pfandrechts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:18 von 127.0.0.1