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§ 804 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Gläubiger durch die Pfändung ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand erwirbt.
Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
§ 804 ZPO → Pfändungspfandrecht
Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.
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