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verfahrensrecht:erwerb_des_pfandrechts_durch_pfaendung

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Erwerb des Pfandrechts durch Pfändung

§ 804 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Gläubiger durch die Pfändung ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand erwirbt.

§ 804 (1) ZPO

Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

siehe auch

§ 804 ZPO → Pfändungspfandrecht
Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.

verfahrensrecht/erwerb_des_pfandrechts_durch_pfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:18 von 127.0.0.1