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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt.1)
Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium auch dann entscheiden muss, wenn zur Fortbildung des Rechts oder - wie vorliegend vom Einzelrichter angenommen - zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist.2)
Damit hat der Einzelrichter das Gebot des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Die Nichtübertragung des Verfahrens auf die voll besetzte Kammer erfüllte die Voraussetzungen der objektiven Willkür. Sie war offensichtlich unvertretbar und lag außerhalb der Gesetzlichkeit, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist.3)
§ 348 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.
§ 348 (1) ZPO → Entscheidung durch Einzelrichter und Ausnahmen
Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, außer in bestimmten Ausnahmefällen.
§ 348 (2) ZPO → Unanfechtbarer Beschluss bei Zweifeln
Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
§ 348 (3) ZPO → Vorlage an die Zivilkammer bei besonderen Schwierigkeiten
Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.
§ 348 (4) ZPO → Kein Rechtsmittel bei Vorlage oder Übernahme
Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 4 → Verfahren vor dem Einzelrichter
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren vor dem Einzelrichter, einschließlich der Bedingungen, unter denen die Zivilkammer durch einen Einzelrichter entscheidet und die Ausnahmen von dieser Regel.
§ 568 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter kann das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen, wenn besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.
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