Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:kein_rechtsmittel_bei_vorlage_oder_uebernahme

finanzcheck24.de

Kein Rechtsmittel bei Vorlage oder Übernahme

§ 348 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel gestützt werden kann.

§ 348 (4) ZPO

Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

siehe auch

§ 348 ZPO → Originärer Einzelrichter
Regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.

verfahrensrecht/kein_rechtsmittel_bei_vorlage_oder_uebernahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:45 von 127.0.0.1