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verfahrensrecht:unanfechtbarer_beschluss_bei_zweifeln

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Unanfechtbarer Beschluss bei Zweifeln

§ 348 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet.

§ 348 (2) ZPO

Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

siehe auch

§ 348 ZPO → Originärer Einzelrichter
Regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.

verfahrensrecht/unanfechtbarer_beschluss_bei_zweifeln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:45 von 127.0.0.1