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verfahrensrecht:massnahmen_des_einstweiligen_rechtsschutzes

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Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

§ 1041 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

§ 1041 (1) ZPO → Vorläufige oder sichernde Maßnahmen durch das Schiedsgericht
Ermöglicht es dem Schiedsgericht, auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält.

§ 1041 (2) ZPO → Vollziehung von Maßnahmen durch das Gericht
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zuzulassen, sofern nicht bereits eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt wurde.

§ 1041 (3) ZPO → Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen
Ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag den Beschluss nach Absatz 2 aufzuheben oder zu ändern.

§ 1041 (4) ZPO → Schadensersatz bei ungerechtfertigten Maßnahmen
Verpflichtet die Partei, die die Vollziehung einer ungerechtfertigten Maßnahme erwirkt hat, dem Gegner den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das schiedsrichterliche Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, des Verfahrensablaufs und der Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes.

verfahrensrecht/massnahmen_des_einstweiligen_rechtsschutzes.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:18 von 127.0.0.1