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verfahrensrecht:aufhebung_oder_aenderung_von_beschluessen

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Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen

§ 1041 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag den Beschluss nach Absatz 2 aufzuheben oder zu ändern.

§ 1041 (3) ZPO

Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

siehe auch

§ 1041 ZPO → Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Regelt die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

verfahrensrecht/aufhebung_oder_aenderung_von_beschluessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:18 von 127.0.0.1