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verfahrensrecht:schadensersatz_bei_ungerechtfertigten_massnahmen

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Schadensersatz bei ungerechtfertigten Maßnahmen

§ 1041 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Partei, die die Vollziehung einer ungerechtfertigten Maßnahme erwirkt hat, dem Gegner den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 1041 (4) ZPO

Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

siehe auch

§ 1041 ZPO → Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Regelt die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

verfahrensrecht/schadensersatz_bei_ungerechtfertigten_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:18 von 127.0.0.1