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verfahrensrecht:vollziehung_von_massnahmen_durch_das_gericht

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Vollziehung von Maßnahmen durch das Gericht

§ 1041 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zuzulassen.

§ 1041 (2) ZPO

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

siehe auch

§ 1041 ZPO → Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
Regelt die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens.

verfahrensrecht/vollziehung_von_massnahmen_durch_das_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:18 von 127.0.0.1