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§ 882e der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren zur Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis.
§ 882e (1) ZPO → Löschung von Eintragungen nach drei Jahren
Bestimmt, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach drei Jahren gelöscht werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
§ 882e (2) ZPO → Einwendungen gegen die Löschung
Regelt die Entscheidung über Einwendungen gegen die Löschung oder deren Versagung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
§ 882e (3) ZPO → Abweichende Löschungsanordnungen
Erlaubt die Löschung von Eintragungen auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts unter bestimmten Bedingungen, wie der Befriedigung des Gläubigers.
§ 882e (4) ZPO → Änderung fehlerhafter Eintragungen
Beschreibt die Änderung von Eintragungen, die von Beginn an fehlerhaft waren, durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Bedingungen für die Löschung und der Zuständigkeiten der Gerichte.
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