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§ 882e (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Änderung von Eintragungen, die von Beginn an fehlerhaft waren.
Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
§ 882e ZPO → Löschung
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