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verfahrensrecht:einwendungen_gegen_die_loeschung

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Einwendungen gegen die Löschung

§ 882e (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über Einwendungen gegen die Löschung oder deren Versagung.

§ 882e (2) ZPO

Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

siehe auch

§ 882e ZPO → Löschung

verfahrensrecht/einwendungen_gegen_die_loeschung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:50 von 127.0.0.1