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§ 882e (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidung über Einwendungen gegen die Löschung oder deren Versagung.
Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
§ 882e ZPO → Löschung
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