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§ 882e (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren gelöscht werden.
Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
§ 882e ZPO → Löschung
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