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verfahrensrecht:loeschung_von_eintragungen_nach_drei_jahren

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Löschung von Eintragungen nach drei Jahren

§ 882e (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren gelöscht werden.

§ 882e (1) ZPO

Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

siehe auch

§ 882e ZPO → Löschung

verfahrensrecht/loeschung_von_eintragungen_nach_drei_jahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:50 von 127.0.0.1