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verfahrensrecht:kostenverteilung_bei_erfolgreicher_raeumungsklage

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Kostenverteilung bei erfolgreicher Räumungsklage

§ 93b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus nachträglich entstandenen Gründen obsiegt.

§ 93b (1) ZPO

Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlangen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Interessen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Angabe von Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage entsprechend.

siehe auch

§ 93b ZPO → Kosten bei Räumungsklagen
Regelt die Kostenverteilung bei Räumungsklagen von Wohnraum, insbesondere in Bezug auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses und die Anerkennung von Räumungsansprüchen.

verfahrensrecht/kostenverteilung_bei_erfolgreicher_raeumungsklage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:40 von 127.0.0.1