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§ 850d (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.
§ 850d ZPO → Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
Regelt die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen bei Unterhaltsansprüchen und die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen.
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