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verfahrensrecht:rangfolge_bei_mehreren_unterhaltsberechtigten

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Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten

§ 850d (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 850d (2) ZPO

Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

siehe auch

§ 850d ZPO → Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
Regelt die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen bei Unterhaltsansprüchen und die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen.

verfahrensrecht/rangfolge_bei_mehreren_unterhaltsberechtigten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:36 von 127.0.0.1